10.1. Diese Policen werden von den Parteien zur Stützung ihrer unterschiedlichen Standpunkte beigezogen. Während der Beschwerdeführer die Police 1 zur Stützung seiner These benützt, dass der Bund damit seine Haftung aus Art. 22 MO abgesichert habe, und die Weigerung der Versicherung, unter der Police 2 zu bezahlen, ebenfalls dazu verwendet, die Haftung nach Art. 22 MO zu untermauern, ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass beide Policen eben gerade zeigten, dass keine Haftung nach Art. 22 MO bestehe. Nur dann habe es einen Sinn, dass das EMD selber eine Haftpflichtversicherung abschliesst oder von den Veranstaltern den Abschluss