Der Vergleich ist insofern nicht gerechtfertigt, als der Einsatz der Armee zur Hilfeleistung bei Katastrophen im Konzept der Gesamtverteidigung vorgesehen ist, während dies für die Mithilfe in der Organisation eines Sportanlasses nicht der Fall ist. 10. Von den Parteien werden zwei Haftpflichtversicherungs-Policen bei Versicherungen ins Recht gelegt, nämlich eine Police des Stabs der Gruppe für Ausbildung, Sektion Ausserdienstliche Tätigkeit (nachfolgend «Police 1» genannt), sowie eine Police des Organisationskomitees des Militärwettmarsches (nachfolgend «Police 2» genannt). 10.1. Diese Policen werden von den Parteien zur Stützung ihrer unterschiedlichen Standpunkte beigezogen.