22 MO nicht zum vornherein aus. 9. Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, dass es sich beim Einsatz am Militärwettmarsch «...» um eine zivile Aufgabe handle, wie beispielsweise der Einsatz zur Katastrophenhilfe. Der Vergleich ist insofern nicht gerechtfertigt, als der Einsatz der Armee zur Hilfeleistung bei Katastrophen im Konzept der Gesamtverteidigung vorgesehen ist, während dies für die Mithilfe in der Organisation eines Sportanlasses nicht der Fall ist.