22 MO aus, weil sich bei der Tätigkeit von X die spezifische Militärgefahr nicht manifestiere. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist das Vorliegen einer solchen Militärgefahr keine Haftungsvoraussetzung nach Art. 22 MO; dieser Meinung sind auch Oftinger/Stark, (a. a. O., Bd. II/3, N. 67 ff.). Die typische Militärgefahr manifestiert sich bei keiner der Tätigkeiten, die von Oftinger/Stark dem äusseren Kreis zugeordnet werden (vgl. E. 4.3). Dass im vorliegenden Fall die spezifische Militärgefahr fehlt, schliesst also eine Haftung der Beschwerdegegnerin nach Art. 22 MO nicht zum vornherein aus.