Auch nach Binswanger ist somit die militärische Organisation massgebend. Wie in E. 7.1 ausgeführt, fehlt für eine militärische Organisation der Umstand, dass auch der Präsident des Organisationskomitees einem Vorgesetzten verantwortlich ist. Die Funktionäre des Militärwettmarsches «...» unterstehen dem Militärstrafrecht nur nach Art. 2 Ziff. 3 MStGB. Demnach ist der «...» auch nach Binswanger kein Militärdienst im Sinne der Haftpflichtbestimmungen der MO. 8. Entsprechend einem weiteren in der Literatur vertretenen Kriterium schliesst die Beschwerdegegnerin eine Haftung aus Art. 22 MO aus, weil sich bei der Tätigkeit von X die spezifische Militärgefahr nicht manifestiere.