Damit sind die Funktionäre am «...» keine Militärpersonen im Sinne der oben zitierten Ausführungen von Oftinger/Stark. 7.2. Nach der Definition von Binswanger (Robert Binswanger, Die Haftungsverhältnisse bei Militärschäden, Zürich 1969, S. 41) ist Militärdienst gegeben bei einer militärischen Organisation des Kurses oder Dienstes, der Unterstellung der Teilnehmer unter die militärische Disziplin und unter das Militärstrafrecht, beim Tragen der Uniform und der Übernahme der Gefahren des Militärdienstes. Letztere Voraussetzung ist durch die heutige Fassung von Art. 22 MO überholt. Auch nach Binswanger ist somit die militärische Organisation massgebend.