6.6. Demnach führt keiner der angerufenen Umstände dazu, dass der Militärwettmarsch «...» eine Tätigkeit «im Rahmen der Armee» war bzw. dass X als «Angehöriger der Armee» zu betrachten ist. 7. In der Lehre äussern sich insbesondere zwei Autoren zur Frage, was ein Angehöriger der Armee sei: 7.1. Oftinger/Stark (a. a. O., Bd. II/3, N. 211 f.) betrachten diejenigen Personen als Militärpersonen, die an den Aktivitäten der Gesamtorganisation Armee teilnehmen und darin eine Funktion erfüllen und insbesondere in die militärische Hierarchie eingegliedert sind. Letztere Voraussetzung - die Eingliederung in die militärische Hierarchie - ist nicht erfüllt: