Es sei für zivile Zwecke eine Anleihe an bewährte Führungs- und Organisationsmittel der Armee gemacht worden. Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Verwendung einer Form, wie sie üblicherweise für einen militärischen Befehl verwendet wird, aus einer zivilen Anweisung nicht einen militärischen Befehl macht. Militärisch ist der Befehl dann, wenn er von einem Armeeangehörigen zur Erfüllung seines militärischen Auftrages verwendet wird. Ob er von «Armeeangehörigen» verwendet wurde, ist im vorliegenden Fall ja gerade strittig. Aus der Verwendung der Form eines militärischen Befehls kann somit nicht auf die Anwendbarkeit von Art. 22 MO geschlossen werden.