6 6.3. Weiter spreche für eine Haftung der Beschwerdegegnerin nach Art. 22 MO, dass die Aufgaben von X durch einen militärischen Befehl definiert gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Auffassung, dass der Umstand, dass die Anweisung an die Postenchefs in der Form eines militärischen Befehls gehalten war, nichts am zivilen Charakter der Veranstaltung ändere. Es sei für zivile Zwecke eine Anleihe an bewährte Führungs- und Organisationsmittel der Armee gemacht worden.