22 MO, weil X die Uniform getragen habe. Die Beschwerdegegnerin ist gegenteiliger Auffassung; die Uniform sei lediglich eine Funktionärskleidung. Das Tragen der Uniform bedurfte unbestrittenermassen der Bewilligung durch den Stab der Gruppe für Ausbildung. Die Beschwerdegegnerin verweist zu Recht darauf, dass es auch andere Anlässe gibt, bei denen bewilligterweise ausserdienstlich die Uniform getragen wird, beispielsweise bei einem Offiziersball oder bei einer militärischen Erinnerungsfeier. Das Tragen der Uniform durch Organisationskomitee, Funktionäre und Teilnehmer weist lediglich auf einen ideellen Zusammenhang mit der Armee hin, und nicht auf einen funktionellen.