Ein Blick auf die Aufzählung in Art. 1 MVG zeigt, dass nicht alle der erwähnten Personen von vornherein der Haftung aus Art. 22 MO unterstehen. So braucht nicht weiter ausgeführt zu werden, dass die Beschwerdegegnerin nicht nach Art. 22 MO für einen Patienten haftet, der auf Kosten der Militärversicherung in einer Heil-, Kur- oder Pflegeanstalt oder in einer Abklärungsstelle untergebracht ist (Art. 1 Abs. 1 Bst. I MVG). Demnach ist eine Gleichstellung von Unterstellung unter die Militärversicherung und Haftung nach Art. 22 MO abzulehnen (so auch Oftinger/Stark, a. a. O., Bd. II/3, N. 206 ff.). 6.2. Die Beschwerdegegnerin hafte nach Art. 22 MO, weil X die Uniform getragen habe.