6. Zusätzlich beruft sich der Beschwerdeführer auf die nachfolgenden Umstände, um seine Auffassung zu untermalen, dass es sich beim «...» um eine Tätigkeit «im Rahmen der Armee» handle bzw. X ein «Angehöriger der Armee» war: 6.1. Wettkämpfer und Organisationskomitee seien nach Art. 1 Abs. 1 Bst. g Ziff. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG, SR 833.1) der Militärversicherung unterstellt; die Unterstellung selber ist unbestritten. Der Beschwerdeführer zieht daraus die Folgerung, dass deshalb auch die Haftung des Bundes nach Art. 22 MO gelte, während die Beschwerdegegnerin gegenteiliger Auffassung ist. Ein Blick auf die Aufzählung in Art. 1