Die durch den Stab der Gruppe für Ausbildung erteilte Bewilligung betrifft nicht, wie der Beschwerdeführer ausführt, die Zulassung zur freiwilligen Dienstleistung gemäss Art. 116 MO, sondern die Durchführung eines ausserdienstlichen Wettkampfes unter Zurverfügungstellung von Material usw. durch die Armee. 5.4. Umgekehrt könnte sicher aus der Tatsache allein, dass X keinen Sold bezog, nicht bereits abgeleitet werden, dass die Haftpflichtbestimmungen der MO von vornherein nicht gelten (vgl. Oftinger/Stark, a. a. O., Bd. II/3, N. 210).