5 Dienstleistende in den gleichen Rechten und Pflichten wie Angehörige der Armee im obligatorischen Dienst stehen, d. h. dass sie besoldet sind und die geleisteten Diensttage im Dienstbüchlein als Dienst ohne Anrechnung eingetragen werden. Nach übereinstimmender Darstellung durch die Parteien war dies bei X jedoch nicht der Fall; er hat weder Sold erhalten, noch wurde der Einsatz am «...» in sein Dienstbüchlein eingetragen. Die durch den Stab der Gruppe für Ausbildung erteilte Bewilligung betrifft nicht, wie der Beschwerdeführer ausführt, die Zulassung zur freiwilligen Dienstleistung gemäss Art.