38 der Dienstordnung (DO) ist unbehelflich. Der Artikel enthält sechs Bereiche, deren Leitung dem Ausbildungschef obliegt, nämlich die militärtechnische Vorbildung, die Aushebung, die ausserdienstliche Weiterbildung, das Schiesswesen ausser Dienst, die wehrsportliche Ausbildung sowie der Armee-Film- und Fotodienst. Bezüglich des Anwendungsbereiches von Art. 22 MO sind alle diese Tätigkeiten getrennt zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin führt denn auch richtig aus, dass eine Haftung nach Art. 22 MO anlässlich einer Aushebung entfällt, weil es sich bei den Stellungspflichtigen nicht um Angehörige der Armee handelt. 5.3. Unbehelflich ist weiter der Beizug von Art. 116 Abs. 2 MO.