126 MO lediglich bestätigt wird, dass es sich um eine nach der Terminologie des Gesetzes «freiwillige Tätigkeit» (vgl. Titel vor Art. 124 MO) handelt, welche der militärischen Ausbildung dient und deshalb vom Bund unterstützt werden kann. Damit ist noch nichts darüber gesagt, dass Funktionäre am Militärwettmarsch «...» im Sinne von Art. 22 MO «Angehörige der Armee» sind. «Der militärischen Ausbildung dienende Tätigkeit» ist nicht mit «militärische Tätigkeit» gleichzusetzen, denn die in Art. 126 MO anvisierten ausserdienstlichen Tätigkeiten sind der Natur nach zivile Veranstaltungen. 5.2. Auch der Beizug von Art. 38 der Dienstordnung (DO) ist unbehelflich.