Zum einen stützt er sich auf Art. 126 MO. Nach diesem Artikel unterstützt der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite auch anderweitige der militärischen Ausbildung dienende Tätigkeiten nach Massgabe ihrer Bedeutung, sofern sie organisiert sind und sich der Kontrolle des Bundes und den aufgestellten Vorschriften unterziehen. Der Artikel steht im Abschnitt über die Schiesspflicht und freiwillige Tätigkeit. Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass durch die Unterstellung unter Art. 126 MO lediglich bestätigt wird, dass es sich um eine nach der Terminologie des Gesetzes «freiwillige Tätigkeit» (vgl. Titel vor Art.