Immerhin bleibt anzumerken, dass Oftinger/Stark (a. a. O., Bd. II/3, N. 96) Jugend und Sport-Lager, Hochgebirgskurse und Expeditionen als nicht-militärische Veranstaltungen vom Anwendungsbereich der Haftpflichtbestimmungen der MO ausschliessen. 5. Zur Beantwortung der Frage, ob X ein «Angehöriger der Armee» gewesen sei, zieht der Beschwerdeführer mehrere Bestimmungen der Militärgesetzgebung bei. 5.1. Zum einen stützt er sich auf Art.