Ob dies der Fall ist, bleibt aber auch nach der Definition von Oftinger/Stark offen. Der Beschwerdeführer erwähnt das Beispiel vom Soldaten, dem anlässlich des Schuheputzens ein Stein wegspickt, der einen Passanten trifft. Das Beispiel geht jedoch fehl, da Schuheputzen zwar zum äusseren Kreis von Tätigkeiten gehört, jedoch im vorgebrachten Beispiel eindeutig im Rahmen der Armee ausgeübt wird. Immerhin bleibt anzumerken, dass Oftinger/Stark (a. a. O., Bd. II/3, N. 96) Jugend und Sport-Lager, Hochgebirgskurse und Expeditionen als nicht-militärische Veranstaltungen vom Anwendungsbereich der Haftpflichtbestimmungen der MO ausschliessen.