4 Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Tätigkeit eines Streckenpostens an einem Wettkampf zu den Tätigkeiten des äusseren Kreises gehört. Sie kann nämlich genauso gut im Rahmen eines zivilen Wettkampfes ausgeübt werden, beispielsweise im Rahmen der Tour de Suisse oder des Engadiner Marathons. Sie wäre somit nur dann haftungsbegründend, wenn sie im «Rahmen der Armee» erfolgt oder mit den Worten von Art. 22 MO durch einen «Angehörigen der Armee». Ob dies der Fall ist, bleibt aber auch nach der Definition von Oftinger/Stark offen.