Schäden aus Tätigkeiten des äusseren Kreises fallen nach den Ausführungen von Oftinger/Stark nur dann unter die Haftpflichtbestimmungen der Art. 22 und 23 MO, wenn sie im Rahmen der Armee ausgeführt werden. Die Beschwerdegegnerin ordnet den Militärwettmarsch «...» dem äusseren Kreis zu und nimmt ihn folgerichtig vom Geltungsbereich des Art. 22 MO aus, da er nicht im Rahmen der Armee, sondern durch ein ziviles Organisationskomitee durchgeführt werde.