Nicht weiter hilft aus dem gleichen Grund auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid auf die Definition von Oftinger/Stark (a. a. O.), da auch sie primär den Begriff der dienstlichen Verrichtung beschlägt («funktioneller Zusammenhang mit dem militärischen Betrieb»). Darnach zerfallen die Funktionen im Rahmen der Gesamtorganisation Armee in Tätigkeiten eines inneren Kreises, der durch den Zweck der Ausbildung der Armee für den Ernstfall bestimmt ist, und in Tätigkeiten des äusseren Kreises, die ihrer Art nach zivilen Tätigkeiten sehr ähnlich sind (a. a. O., N. 218 und N. 93-97). Schäden aus Tätigkeiten des äusseren Kreises fallen nach den Ausführungen von Oftinger/