Da darin nicht näher ausgeführt wird, wer ein «Angehöriger der Armee» ist, hilft die im genannten Entscheid aufgeführte Definition somit für die Lösung des vorstehenden Falles nicht weiter. Demnach muss auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes und die Literatur zur Frage der Abgrenzung von dienstlichen und nichtdienstlichen Verrichtungen nicht eingegangen werden. 4.3. Nicht weiter hilft aus dem gleichen Grund auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid auf die Definition von Oftinger/Stark (a. a. O.), da auch sie primär den Begriff der dienstlichen Verrichtung beschlägt («funktioneller Zusammenhang mit dem militärischen Betrieb»).