Im vorliegenden Fall liegen die Verhältnisse gerade umgekehrt: Unklar ist, ob sich X «im Militärdienst befindet», d. h. ein «Angehöriger der Armee» ist; klar ist, dass die konkrete schädigende Handlung - wenn X als Angehöriger der Armee zu gelten hat - etwas mit diesem Dienst zu tun hat, denn er tat im Rahmen der Organisation des Militärwettmarsches genau das, wozu er berufen war, nämlich Fahrzeuge ohne Vignette von der Strecke zu weisen. Dies bestätigt auch der Präsident des Organisationskomitees. Da darin nicht näher ausgeführt wird, wer ein «Angehöriger der Armee» ist, hilft die im genannten Entscheid aufgeführte Definition somit für die Lösung des vorstehenden Falles nicht weiter.