Die Frage war, ob eine dienstliche Verrichtung vorliegt. In seinen Erwägungen stellte das Bundesgericht in diesem Entscheid auch fest, dass zum äusseren Zusammenhang zwischen militärischer Belegung des Grundstückes und Schaden auch ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen der dienstlichen Verrichtung oder einer militärischen Übung - und dem Schaden - hinzutreten müsse. In jenem Entscheid war somit klar, dass sich der Soldat im Militärdienst befand, unklar hingegen, ob die konkrete schädigende Handlung mit diesem Militärdienst etwas zu tun hat. Im vorliegenden Fall liegen die Verhältnisse gerade umgekehrt: