3 oder militärische Übung die reglementarisch vorgeschriebene, allgemein oder besonders befohlene oder zur Erfüllung eines Auftrages aus der Lage sich ergebende, allenfalls mit von (recte ) Verfügung gestellten, erlaubten oder unerlaubten Mitteln durchgeführte militärische Betätigung.» Auf diese Definition wird in den nachfolgenden Schriftenwechseln weder vom Beschwerdeführer noch von der Beschwerdegegnerin eingegangen. Der Sachverhalt, der dem genannten Entscheid zugrunde lag, unterscheidet sich jedoch grundlegend vom heute zur Diskussion stehenden.