22 f. MO von vornherein nicht. Selbst wenn aber ein «Angehöriger der Armee» einen Schaden verursacht, haftet der Bund nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn der Schadensverursacher eine «dienstliche Verrichtung» erledigte. Diese Unterscheidung ist gerade im vorliegenden Fall wesentlich: Strittig ist nämlich nur, ob X als «Angehöriger der Armee» gilt. Dass der Schaden entstand, als X seine Aufgabe am Militärwettmarsch «...» ausübte, d. h. «in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit», ist bei näherem Hinsehen unbestritten. 4.2. Dies ergibt sich deutlich aus jenen Ausführungen der Vorinstanz, in denen sie zur Umschreibung des Begriffs der «dienstlichen Tätigkeit» (Art.