Hingegen wird das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen von der Beschwerdegegnerin verneint, wobei weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin ihre Ausführungen aufgliedern und separat dazu Stellung nehmen, ob X ein «Angehöriger der Armee» sei bzw. «in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung» gehandelt habe; vielmehr werden die beiden Begriffe miteinander vermischt. Die beiden Voraussetzungen müssen jedoch klar auseinandergehalten werden: Für Personen, die nicht «Angehörige der Armee» sind, haftet der Bund nach den Art. 22 f. MO von vornherein nicht.