Die Beschwerdegegnerin ist nach Art. 22 MO haftbar, wenn ein Schaden einer Zivilperson von Angehörigen der Armee durch die Ausübung einer dienstlichen Verrichtung verursacht worden ist (Oftinger/Stark, a. a. O., N. 190). 4.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine Zivilperson ist und einen Schaden erlitten hat. Hingegen wird das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen von der Beschwerdegegnerin verneint, wobei weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin ihre Ausführungen aufgliedern und separat dazu Stellung nehmen, ob X ein «Angehöriger der Armee» sei bzw. «in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung» gehandelt habe;