22 MO ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Haftung des Bundes nach Art. 22 ff. MO um eine besondere Staatshaftung handelt, für die aufgrund des Legalitätsprinzipes gilt, dass der Staat nur haftet, wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich erklärt wird (Emil W. Stark, Einige Gedanken zur Haftpflicht für staatliche Verrichtungen, Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] 1990, S. 2 f.). Über den strikten Wortlaut der MO hinaus fallen Haftpflichtleistungen somit nicht in Betracht, da der Staat ohne ausdrückliche Norm nicht haftet (Karl Oftinger / Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/3, 4. Aufl., Zürich 1991, N. 84 f.). 4. Die Beschwerdegegnerin ist nach Art.