12 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, in Kraft seit 1. Januar 1994, SR 173.31). 3. Mit Verfügung vom 2. September 1995 wurde das Verfahren auf die Frage der grundsätzlichen Haftbarkeit der Beschwerdegegnerin für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schaden beschränkt. Es geht darum zu beurteilen, ob X als Streckenposten am Militärwettmarsch «...» den Schaden «als Wehrmann in Ausübung seiner dienstlichen Verpflichtung» zugefügt habe. Bei der Auslegung von Art. 22 MO ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Haftung des Bundes nach Art. 22 ff.