Zuständig zur Behandlung solcher Schadenersatzansprüche infolge von Unfällen (Personenschaden und Sachschaden) ist nach Art. 104 in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 25. November 1991 über die Umbenennung der «Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung» in «Generalsekretariat des EMD» das Generalsekretariat des EMD. Dieses entscheidet nach Art. 106 des Bundesbeschlusses vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (BVA, SR 510.30) über Ansprüche aus einem Unfallereignis als erste Instanz. Der Entscheid kann ohne Rücksicht auf den Streitwert bei der Rekurskommission EMD angefochten werden (Art. 106 Satz 2 BVA).