(...) 2. Der Beschwerdeführer belangt die Eidgenössische Militärverwaltung (Beschwerdegegnerin) aufgrund von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO[38]), wonach der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Angehörigen der Armee für den Schaden haftet, den ein Wehrmann in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt hat. Zuständig zur Behandlung solcher Schadenersatzansprüche infolge von Unfällen (Personenschaden und Sachschaden) ist nach Art.