Art. 22 MO. Haftung des Bundes für den Schaden, den ein Angehöriger der Armee in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit verursacht. Voraussetzungen. Begriff des «Angehörigen der Armee». Begriff der «dienstlichen Tätigkeit». Ein uniformierter Streckenposten eines Militärwettmarsches ist kein Angehöriger der Armee, er übt keine dienstliche Tätigkeit aus. Der Bund haftet nicht für von Funktionären eines Militärwettmarsches verursachten Schaden. Auch nach neuem Recht (Art. 136 MG) bestünde im konkreten Fall keine Haftung.