{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-05-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-61-85--_1996-05-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003626.pdf?ID=150003626", "Checksum": "62944caa67626cbce7142fb548c0a638"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.85 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 24.05.1996 JAAC 61.85 \r\n\n 8\neiner zivilen Haftpflicht verlangt. Police 1 diene dazu, Haftungslücken\nzu schliessen, wenn ein Veranstalter eines Wettkampfes selber keine\nHaftpflichtversicherung abgeschlossen habe, wie dies der Veranstalter des\n«...» mit Police 2 getan hat. Aus diesem Grunde sei der Anlass denn auch nicht\nseparat gemeldet worden. In ihrer Duplik weist die Beschwerdegegnerin\ndarauf hin, dass die Police 1 durch den Haftungsausschluss nach Art. 6 der\nBesonderen Bestimmungen wohl kaum zum Tragen komme, doch sei diese\nBestimmung möglicherweise durch einen Irrtum zustandegekommen und im\nRahmen des vorliegenden Falles erst erkannt worden.\n10.2. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin machen durchaus\nSinn. Sie geht davon aus, dass Organisation und Durchführung eines\nMilitärwettmarsches nicht zu den dienstlichen Tätigkeiten gemäss Art. 22\nMO gehören, so dass der Bund nicht aufgrund von Art. 22 MO haftet. Demnach\nkämen die zivilen Haftpflichtbestimmungen, insbesondere Art. 41 und Art. 55\nOR zur Anwendung. Zu ihrem Schutz verlangt der Bund deshalb von den\nVeranstaltern solcher Anlässe, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Im\nSinne einer Dienstleistung hat der Stab der Gruppe für Ausbildung die Police 1\nabgeschlossen, wobei die Anlässe einzeln versichert sind und insbesondere\nauch die Prämien zu Lasten des einzelnen Veranstalters gehen. Demnach\nkann aus dem Umstand, dass das EMD bei den Versicherungen die - offenbar\nuntaugliche - Police 1 abgeschlossen hat, nicht begleitet werden, dass sich die\nBeschwerdegegnerin von vornherein als haftbar betrachtete.\nEbenso spricht die Tatsache, dass das Organisationskomitee mittels\nder Police 2 sich selber und seine Funktionäre gegen allfällige\nHaftpflichtansprüche versichert hat, nicht dafür, dass es die\nBeschwerdegegnerin für haftpflichtig erachtete. Dies ergibt sich insbesondere\ndaraus, dass diese Police keinen Haftungsausschluss für Personen in Uniform\nenthält, tragen doch die meisten Mitglieder des Organisationskomitees und der\nFunktionäre die Uniform.\nIm übrigen finden sich solche Veranstalter-Versicherungen bei allen\nsportlichen Grossanlässen. Durch sie wird übrigens die persönliche\nHaftung des einzelnen Funktionärs nicht ausgeschlossen, wie dies der\nBeschwerdeführer für den Militärwettmarsch «...» verlangt, und jene\nVeranstalter beklagen sich nicht darüber, keine Helfer zu finden.\n11. Zusammenfassend wird festgehalten, dass es sich beim Militärwettmarsch\n«...» um einen zivilen Sportanlass handelt, der von einem zivilen\nOrganisationskomitee organisiert wird, wie beispielsweise ein Biathlon, die\nTour de Suisse oder der Engadiner Marathon. Im Gegensatz zu den letzten\nbeiden Veranstaltungen erhält der «...» durch die Disziplin - den Waffenlauf -\neinen gewissen militärischen Anstrich, doch ist der Beschwerdegegnerin\nbeizupflichten, dass bei diesem zivilen Sportanlass das Armeeinteresse in den\nHintergrund tritt. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass über diesen\nGrossanlass jeweils auf den Sportseiten der Zeitungen und nicht beim Inland\nberichtet wird. Würde man sämtliche der körperlichen Ertüchtigung dienende\nAnlässe, die vom Militär irgendwie Unterstützung erhalten, als dienstliche\nTätigkeiten bezeichnen, würde sich die Haftpflicht der Armee ins Uferlose\nausweiten.\n\n"}