{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-05-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-61-85--_1996-05-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003626.pdf?ID=150003626", "Checksum": "62944caa67626cbce7142fb548c0a638"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.85 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 24.05.1996 JAAC 61.85 \r\n\n 7\norganisiert wird, denn dessen Mitglieder halten ihre Funktion nicht kraft ihrer\nmilitärischen Einteilung und der sich daraus ergebenden Aufgaben, sondern\nals Privatleute in Rahmen ihrer Freizeitgestaltung.\nDamit sind die Funktionäre am «...» keine Militärpersonen im Sinne der oben\nzitierten Ausführungen von Oftinger/Stark.\n7.2. Nach der Definition von Binswanger (Robert Binswanger, Die\nHaftungsverhältnisse bei Militärschäden, Zürich 1969, S. 41) ist Militärdienst\ngegeben bei einer militärischen Organisation des Kurses oder Dienstes,\nder Unterstellung der Teilnehmer unter die militärische Disziplin und\nunter das Militärstrafrecht, beim Tragen der Uniform und der Übernahme\nder Gefahren des Militärdienstes. Letztere Voraussetzung ist durch die\nheutige Fassung von Art. 22 MO überholt. Auch nach Binswanger ist somit\ndie militärische Organisation massgebend. Wie in E. 7.1 ausgeführt, fehlt\nfür eine militärische Organisation der Umstand, dass auch der Präsident\ndes Organisationskomitees einem Vorgesetzten verantwortlich ist. Die\nFunktionäre des Militärwettmarsches «...» unterstehen dem Militärstrafrecht\nnur nach Art. 2 Ziff. 3 MStGB. Demnach ist der «...» auch nach Binswanger kein\nMilitärdienst im Sinne der Haftpflichtbestimmungen der MO.\n8. Entsprechend einem weiteren in der Literatur vertretenen Kriterium\nschliesst die Beschwerdegegnerin eine Haftung aus Art. 22 MO aus, weil\nsich bei der Tätigkeit von X die spezifische Militärgefahr nicht manifestiere.\nNach Auffassung des Beschwerdeführers ist das Vorliegen einer solchen\nMilitärgefahr keine Haftungsvoraussetzung nach Art. 22 MO; dieser Meinung\nsind auch Oftinger/Stark, (a. a. O., Bd. II/3, N. 67 ff.). Die typische Militärgefahr\nmanifestiert sich bei keiner der Tätigkeiten, die von Oftinger/Stark dem\näusseren Kreis zugeordnet werden (vgl. E. 4.3). Dass im vorliegenden\nFall die spezifische Militärgefahr fehlt, schliesst also eine Haftung der\nBeschwerdegegnerin nach Art. 22 MO nicht zum vornherein aus.\n9. Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, dass es sich beim Einsatz\nam Militärwettmarsch «...» um eine zivile Aufgabe handle, wie beispielsweise\nder Einsatz zur Katastrophenhilfe. Der Vergleich ist insofern nicht\ngerechtfertigt, als der Einsatz der Armee zur Hilfeleistung bei Katastrophen im\nKonzept der Gesamtverteidigung vorgesehen ist, während dies für die Mithilfe\nin der Organisation eines Sportanlasses nicht der Fall ist.\n10. Von den Parteien werden zwei Haftpflichtversicherungs-Policen\nbei Versicherungen ins Recht gelegt, nämlich eine Police des Stabs der\nGruppe für Ausbildung, Sektion Ausserdienstliche Tätigkeit (nachfolgend\n«Police 1» genannt), sowie eine Police des Organisationskomitees des\nMilitärwettmarsches (nachfolgend «Police 2» genannt).\n10.1. Diese Policen werden von den Parteien zur Stützung ihrer\nunterschiedlichen Standpunkte beigezogen. Während der Beschwerdeführer\ndie Police 1 zur Stützung seiner These benützt, dass der Bund damit\nseine Haftung aus Art. 22 MO abgesichert habe, und die Weigerung der\nVersicherung, unter der Police 2 zu bezahlen, ebenfalls dazu verwendet, die\nHaftung nach Art. 22 MO zu untermauern, ist die Beschwerdegegnerin der\nAuffassung, dass beide Policen eben gerade zeigten, dass keine Haftung nach\nArt. 22 MO bestehe. Nur dann habe es einen Sinn, dass das EMD selber eine\nHaftpflichtversicherung abschliesst oder von den Veranstaltern den Abschluss\n\n"}