{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-05-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-61-85--_1996-05-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003626.pdf?ID=150003626", "Checksum": "62944caa67626cbce7142fb548c0a638"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.85 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 24.05.1996 JAAC 61.85 \r\n\n 6\n6.3. Weiter spreche für eine Haftung der Beschwerdegegnerin nach Art. 22\nMO, dass die Aufgaben von X durch einen militärischen Befehl definiert gewesen\nseien. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Auffassung, dass der Umstand,\ndass die Anweisung an die Postenchefs in der Form eines militärischen Befehls\ngehalten war, nichts am zivilen Charakter der Veranstaltung ändere. Es sei für\nzivile Zwecke eine Anleihe an bewährte Führungs- und Organisationsmittel\nder Armee gemacht worden.\nEs ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Verwendung einer\nForm, wie sie üblicherweise für einen militärischen Befehl verwendet\nwird, aus einer zivilen Anweisung nicht einen militärischen Befehl macht.\nMilitärisch ist der Befehl dann, wenn er von einem Armeeangehörigen\nzur Erfüllung seines militärischen Auftrages verwendet wird. Ob er von\n«Armeeangehörigen» verwendet wurde, ist im vorliegenden Fall ja gerade\nstrittig. Aus der Verwendung der Form eines militärischen Befehls kann somit\nnicht auf die Anwendbarkeit von Art. 22 MO geschlossen werden.\n6.4. Dasselbe gilt für die Formulierung des Auftrags. Der Beschwerdeführer\nführt aus, es habe ein dienstlicher Auftrag vorgelegen, da X während der\nfreiwilligen Dienstleistung eine Kontroll- und Überwachungsfunktion\nals Streckenposten erfüllt habe, durch die der reibungslose Ablauf des\nausserdienstlichen Wettkampfes sichergestellt worden sei. Es ist zutreffend,\ndass der Auftrag im Rahmen einer militärischen Übung gleich formuliert\nwerden könnte, doch ist durch eine solche Formulierung nicht nachgewiesen,\ndass es sich um einen Auftrag im Rahmen der Armee handelt; ein solcher liegt\nnur vor, wenn der Militärwettmarsch «...» als solcher als Veranstaltung «im\nRahmen der Armee» zu qualifizieren wäre.\n6.5. Weiter führt der Beschwerdeführer die militärisch-hierarchische\nStruktur der Organisation des Militärwettmarsches «...» an. Aus dem eben\nerwähnten Befehl an die Postenchefs ergibt sich jedoch keine militärische\nStruktur, da sämtliche Postenchefs lediglich mit ihren Namen und nicht\nmit ihrer militärischen Funktion aufgeführt sind. Im übrigen weist auch\ndie Organisation eines zivilen Sportanlasses eine hierarchische Struktur auf.\nHierarchie ist nicht ein spezifisches Merkmal eines militärischen Betriebes,\nsondern findet sich mannigfaltig auch im zivilen Bereich.\n6.6. Demnach führt keiner der angerufenen Umstände dazu, dass der\nMilitärwettmarsch «...» eine Tätigkeit «im Rahmen der Armee» war bzw. dass X\nals «Angehöriger der Armee» zu betrachten ist.\n7. In der Lehre äussern sich insbesondere zwei Autoren zur Frage, was ein\nAngehöriger der Armee sei:\n7.1. Oftinger/Stark (a. a. O., Bd. II/3, N. 211 f.) betrachten diejenigen Personen\nals Militärpersonen, die an den Aktivitäten der Gesamtorganisation Armee\nteilnehmen und darin eine Funktion erfüllen und insbesondere in die\nmilitärische Hierarchie eingegliedert sind.\nLetztere Voraussetzung - die Eingliederung in die militärische Hierarchie -\nist nicht erfüllt: Y, der Präsident des Organisationskomitees des\nMilitärwettmarsches «...», ist in dieser Eigenschaft keinem militärischen\nVorgesetzten unterstellt und rechenschaftspflichtig, sondern entscheidet\nautonom und in eigener Verantwortung. Ebenso ist der Beschwerdegegnerin\nbeizupflichten, dass der Waffenlauf von einem zivilen Organisationskomitee\n\n"}