{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-05-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-61-85--_1996-05-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003626.pdf?ID=150003626", "Checksum": "62944caa67626cbce7142fb548c0a638"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.85 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 24.05.1996 JAAC 61.85 \r\n\n 5\nDienstleistende in den gleichen Rechten und Pflichten wie Angehörige der\nArmee im obligatorischen Dienst stehen, d. h. dass sie besoldet sind und\ndie geleisteten Diensttage im Dienstbüchlein als Dienst ohne Anrechnung\neingetragen werden. Nach übereinstimmender Darstellung durch die Parteien\nwar dies bei X jedoch nicht der Fall; er hat weder Sold erhalten, noch wurde\nder Einsatz am «...» in sein Dienstbüchlein eingetragen.\nDie durch den Stab der Gruppe für Ausbildung erteilte Bewilligung betrifft\nnicht, wie der Beschwerdeführer ausführt, die Zulassung zur freiwilligen\nDienstleistung gemäss Art. 116 MO, sondern die Durchführung eines\nausserdienstlichen Wettkampfes unter Zurverfügungstellung von Material usw.\ndurch die Armee.\n5.4. Umgekehrt könnte sicher aus der Tatsache allein, dass X keinen Sold\nbezog, nicht bereits abgeleitet werden, dass die Haftpflichtbestimmungen der\nMO von vornherein nicht gelten (vgl. Oftinger/Stark, a. a. O., Bd. II/3, N. 210).\n5.5. Demnach führt keine der angerufenen Bestimmungen dazu, dass ein\nFunktionär am «...» ein «Angehöriger der Armee» ist bzw. seine Tätigkeit «im\nRahmen der Armee» im Sinne der in E. 4.3 dargelegten Lehre von Oftinger/\nStark stattfindet.\n6. Zusätzlich beruft sich der Beschwerdeführer auf die nachfolgenden\nUmstände, um seine Auffassung zu untermalen, dass es sich beim «...» um\neine Tätigkeit «im Rahmen der Armee» handle bzw. X ein «Angehöriger der\nArmee» war:\n6.1. Wettkämpfer und Organisationskomitee seien nach Art. 1 Abs. 1 Bst. g\nZiff. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung\n(MVG, SR 833.1) der Militärversicherung unterstellt; die Unterstellung selber\nist unbestritten. Der Beschwerdeführer zieht daraus die Folgerung, dass\ndeshalb auch die Haftung des Bundes nach Art. 22 MO gelte, während die\nBeschwerdegegnerin gegenteiliger Auffassung ist.\nEin Blick auf die Aufzählung in Art. 1 MVG zeigt, dass nicht alle der erwähnten\nPersonen von vornherein der Haftung aus Art. 22 MO unterstehen. So braucht\nnicht weiter ausgeführt zu werden, dass die Beschwerdegegnerin nicht nach\nArt. 22 MO für einen Patienten haftet, der auf Kosten der Militärversicherung\nin einer Heil-, Kur- oder Pflegeanstalt oder in einer Abklärungsstelle\nuntergebracht ist (Art. 1 Abs. 1 Bst. I MVG). Demnach ist eine Gleichstellung\nvon Unterstellung unter die Militärversicherung und Haftung nach Art. 22 MO\nabzulehnen (so auch Oftinger/Stark, a. a. O., Bd. II/3, N. 206 ff.).\n6.2. Die Beschwerdegegnerin hafte nach Art. 22 MO, weil X die Uniform\ngetragen habe. Die Beschwerdegegnerin ist gegenteiliger Auffassung; die\nUniform sei lediglich eine Funktionärskleidung. Das Tragen der Uniform\nbedurfte unbestrittenermassen der Bewilligung durch den Stab der Gruppe\nfür Ausbildung. Die Beschwerdegegnerin verweist zu Recht darauf, dass\nes auch andere Anlässe gibt, bei denen bewilligterweise ausserdienstlich\ndie Uniform getragen wird, beispielsweise bei einem Offiziersball oder\nbei einer militärischen Erinnerungsfeier. Das Tragen der Uniform durch\nOrganisationskomitee, Funktionäre und Teilnehmer weist lediglich auf einen\nideellen Zusammenhang mit der Armee hin, und nicht auf einen funktionellen.\nSomit kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin\nfür X nach Art. 22 MO haftet.\n\n"}