{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-05-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-61-85--_1996-05-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003626.pdf?ID=150003626", "Checksum": "62944caa67626cbce7142fb548c0a638"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.85 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 24.05.1996 JAAC 61.85 \r\n\n 4\nEs ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Tätigkeit eines\nStreckenpostens an einem Wettkampf zu den Tätigkeiten des äusseren Kreises\ngehört. Sie kann nämlich genauso gut im Rahmen eines zivilen Wettkampfes\nausgeübt werden, beispielsweise im Rahmen der Tour de Suisse oder des\nEngadiner Marathons. Sie wäre somit nur dann haftungsbegründend, wenn\nsie im «Rahmen der Armee» erfolgt oder mit den Worten von Art. 22 MO durch\neinen «Angehörigen der Armee». Ob dies der Fall ist, bleibt aber auch nach der\nDefinition von Oftinger/Stark offen.\nDer Beschwerdeführer erwähnt das Beispiel vom Soldaten, dem anlässlich des\nSchuheputzens ein Stein wegspickt, der einen Passanten trifft. Das Beispiel\ngeht jedoch fehl, da Schuheputzen zwar zum äusseren Kreis von Tätigkeiten\ngehört, jedoch im vorgebrachten Beispiel eindeutig im Rahmen der Armee\nausgeübt wird.\nImmerhin bleibt anzumerken, dass Oftinger/Stark (a. a. O., Bd. II/3,\nN. 96) Jugend und Sport-Lager, Hochgebirgskurse und Expeditionen\nals nicht-militärische Veranstaltungen vom Anwendungsbereich der\nHaftpflichtbestimmungen der MO ausschliessen.\n5. Zur Beantwortung der Frage, ob X ein «Angehöriger der Armee»\ngewesen sei, zieht der Beschwerdeführer mehrere Bestimmungen der\nMilitärgesetzgebung bei.\n5.1. Zum einen stützt er sich auf Art. 126 MO. Nach diesem Artikel unterstützt\nder Bund im Rahmen der bewilligten Kredite auch anderweitige der\nmilitärischen Ausbildung dienende Tätigkeiten nach Massgabe ihrer\nBedeutung, sofern sie organisiert sind und sich der Kontrolle des Bundes\nund den aufgestellten Vorschriften unterziehen. Der Artikel steht im Abschnitt\nüber die Schiesspflicht und freiwillige Tätigkeit. Es ist der Beschwerdegegnerin\nbeizupflichten, dass durch die Unterstellung unter Art. 126 MO lediglich\nbestätigt wird, dass es sich um eine nach der Terminologie des Gesetzes\n«freiwillige Tätigkeit» (vgl. Titel vor Art. 124 MO) handelt, welche der\nmilitärischen Ausbildung dient und deshalb vom Bund unterstützt\nwerden kann. Damit ist noch nichts darüber gesagt, dass Funktionäre am\nMilitärwettmarsch «...» im Sinne von Art. 22 MO «Angehörige der Armee»\nsind. «Der militärischen Ausbildung dienende Tätigkeit» ist nicht mit\n«militärische Tätigkeit» gleichzusetzen, denn die in Art. 126 MO anvisierten\nausserdienstlichen Tätigkeiten sind der Natur nach zivile Veranstaltungen.\n5.2. Auch der Beizug von Art. 38 der Dienstordnung (DO) ist unbehelflich.\nDer Artikel enthält sechs Bereiche, deren Leitung dem Ausbildungschef\nobliegt, nämlich die militärtechnische Vorbildung, die Aushebung, die\nausserdienstliche Weiterbildung, das Schiesswesen ausser Dienst, die\nwehrsportliche Ausbildung sowie der Armee-Film- und Fotodienst. Bezüglich\ndes Anwendungsbereiches von Art. 22 MO sind alle diese Tätigkeiten getrennt\nzu betrachten. Die Beschwerdegegnerin führt denn auch richtig aus, dass eine\nHaftung nach Art. 22 MO anlässlich einer Aushebung entfällt, weil es sich bei\nden Stellungspflichtigen nicht um Angehörige der Armee handelt.\n5.3. Unbehelflich ist weiter der Beizug von Art. 116 Abs. 2 MO. Eine freiwillige\nDienstleistung im Sinne dieses Artikels ist beispielsweise der Einsatz als\nMotorfahrer in einer Rekrutenschule, und zwar nicht auf Anrechnung an\ndie Dienstpflicht, sondern eben freiwillig. Wesentlich ist, dass freiwillig\n\n"}