{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-05-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-61-85--_1996-05-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003626.pdf?ID=150003626", "Checksum": "62944caa67626cbce7142fb548c0a638"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.85 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 24.05.1996 JAAC 61.85 \r\n\n 3\noder militärische Übung die reglementarisch vorgeschriebene, allgemein\noder besonders befohlene oder zur Erfüllung eines Auftrages aus der Lage\nsich ergebende, allenfalls mit von (recte ) Verfügung gestellten, erlaubten\noder unerlaubten Mitteln durchgeführte militärische Betätigung.» Auf\ndiese Definition wird in den nachfolgenden Schriftenwechseln weder vom\nBeschwerdeführer noch von der Beschwerdegegnerin eingegangen.\nDer Sachverhalt, der dem genannten Entscheid zugrunde lag, unterscheidet\nsich jedoch grundlegend vom heute zur Diskussion stehenden. Dort ging\nes darum, dass ein Soldat während eines Manövers aus Verärgerung\ndarüber, dass er Wachdienst hatte, als patrouillierende Wache Benzin in ein\nnahestehendes Gebäude leerte und dieses, nach Ablauf der Wachperiode, in\nder Zeit, in der er schlafen sollte, anzündete. Die Frage war, ob eine dienstliche\nVerrichtung vorliegt. In seinen Erwägungen stellte das Bundesgericht in\ndiesem Entscheid auch fest, dass zum äusseren Zusammenhang zwischen\nmilitärischer Belegung des Grundstückes und Schaden auch ein rechtlich\nrelevanter Zusammenhang zwischen der dienstlichen Verrichtung oder\neiner militärischen Übung - und dem Schaden - hinzutreten müsse. In jenem\nEntscheid war somit klar, dass sich der Soldat im Militärdienst befand, unklar\nhingegen, ob die konkrete schädigende Handlung mit diesem Militärdienst\netwas zu tun hat.\nIm vorliegenden Fall liegen die Verhältnisse gerade umgekehrt: Unklar ist,\nob sich X «im Militärdienst befindet», d. h. ein «Angehöriger der Armee» ist;\nklar ist, dass die konkrete schädigende Handlung - wenn X als Angehöriger\nder Armee zu gelten hat - etwas mit diesem Dienst zu tun hat, denn er tat\nim Rahmen der Organisation des Militärwettmarsches genau das, wozu er\nberufen war, nämlich Fahrzeuge ohne Vignette von der Strecke zu weisen.\nDies bestätigt auch der Präsident des Organisationskomitees.\nDa darin nicht näher ausgeführt wird, wer ein «Angehöriger der Armee»\nist, hilft die im genannten Entscheid aufgeführte Definition somit für die\nLösung des vorstehenden Falles nicht weiter. Demnach muss auch auf\ndie Rechtsprechung des Bundesgerichtes und die Literatur zur Frage der\nAbgrenzung von dienstlichen und nichtdienstlichen Verrichtungen nicht\neingegangen werden.\n4.3. Nicht weiter hilft aus dem gleichen Grund auch der Hinweis der\nBeschwerdegegnerin in ihrem Entscheid auf die Definition von Oftinger/Stark\n(a. a. O.), da auch sie primär den Begriff der dienstlichen Verrichtung\nbeschlägt («funktioneller Zusammenhang mit dem militärischen Betrieb»).\nDarnach zerfallen die Funktionen im Rahmen der Gesamtorganisation\nArmee in Tätigkeiten eines inneren Kreises, der durch den Zweck der\nAusbildung der Armee für den Ernstfall bestimmt ist, und in Tätigkeiten\ndes äusseren Kreises, die ihrer Art nach zivilen Tätigkeiten sehr ähnlich\nsind (a. a. O., N. 218 und N. 93-97). Schäden aus Tätigkeiten des äusseren\nKreises fallen nach den Ausführungen von Oftinger/Stark nur dann unter\ndie Haftpflichtbestimmungen der Art. 22 und 23 MO, wenn sie im Rahmen\nder Armee ausgeführt werden. Die Beschwerdegegnerin ordnet den\nMilitärwettmarsch «...» dem äusseren Kreis zu und nimmt ihn folgerichtig\nvom Geltungsbereich des Art. 22 MO aus, da er nicht im Rahmen der Armee,\nsondern durch ein ziviles Organisationskomitee durchgeführt werde.\n\n"}