Grobfahrlässig handelt nach ständiger Praxis, wer das ausser Acht lässt, was jeder verständige Mensch unter den gleichen Umständen hätte beachten müssen. Da es sich bei der sicheren Verwahrung der persönlichen Waffe um ein elementares Vorsichtsgebot handelt, kann dem Beschwerdeführer unter den hier vorliegenden Umständen der Vorwurf grobfahrlässigen Handelns nicht erspart werden, weshalb er für den Verlust seiner persönlichen Waffe einzustehen hat. 3 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali