Auf diese Pflicht wird jeder Wehrmann in jeder Dienstleistung aufmerksam gemacht. Zudem ist dies ein Gebot der Vernunft und Ausdruck des Verantwortungsbewusstseins, das von jedem Angehörigen der Armee gefordert werden muss. 8. Zu entscheiden bleibt, ob dem Beschwerdeführer grobfahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist, da vorsätzliches Handeln hier entfallen dürfte. Grobfahrlässig handelt nach ständiger Praxis, wer das ausser Acht lässt, was jeder verständige Mensch unter den gleichen Umständen hätte beachten müssen.