2 Hatte der Beschwerdeführer aber nach dem Gesagten seine Waffe nicht sicher verwahrt, so trifft ihn am Verlust seiner persönlichen Waffe ein Verschulden. 7. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer nicht nur gegen Art. 26 Abs. 2 MO verstossen, sondern auch gegen Ziff. 520 Abs. 3 des Dienstreglementes (DR 80), welche alle Angehörigen der Armee verpflichtet, besonders Waffe, Munition und ABC-Schutzmaske diebstahlsicher aufzubewahren. Auf diese Pflicht wird jeder Wehrmann in jeder Dienstleistung aufmerksam gemacht.