Wenn der besagte Estrich offen und für jedermann zugänglich war, wie im Polizeirapport festgehalten ist, so kann von einer sicheren Verwahrung nicht die Rede sein. d. Die weiteren, in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen vermögen zur dem Beschwerdeführer obliegenden Beweisführung ebenfalls nichts beizutragen. 6. Auch wenn man an das Erfordernis der Diebstahlsicherheit keine allzu hohen Anforderungen stellt, muss zumindest daran festgehalten werden, dass die Waffe in einem abgeschlossenen Raum, der nicht jedermann zugänglich ist, aufzubewahren ist. Zudem darf die Waffe von aussen nicht sichtbar sein. Diese Mindestanforderungen waren vorliegend nicht gegeben.