Während dieser langen Zeitspanne hat sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht um seine Waffe gekümmert. Gravierender als dieser Umstand fällt in Betracht, dass - ebenfalls gemäss Polizeirapport, an dessen Wahrheitsgehalt nicht zu zweifeln ist - der Estrich, in dem der Beschwerdeführer die Waffe gemäss eigener Darstellung versorgt hatte, nicht verschlossen ist und man vom Treppenhaus ungehindert dorthin gelangen kann. Wenn der besagte Estrich offen und für jedermann zugänglich war, wie im Polizeirapport festgehalten ist, so kann von einer sicheren Verwahrung nicht die Rede sein.