Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, seine persönliche Waffe sei sicher deponiert gewesen im Estrich, steht in unauflöslichem Widerspruch zum Polizeirapport vom 6. September 1991. Wie aus diesem hervorgeht, hat der Beschwerdeführer den Verlust der Waffe erst am 5. September 1991 bemerkt, als er die Waffe für den bevorstehenden Wiederholungskurs habe bereitstellen wollen. Als möglicher Zeitraum für den Diebstahl kommt gemäss Rapport die Zeit vom 28. Juli 1991 bis 5. September 1991 in Frage. Während dieser langen Zeitspanne hat sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht um seine Waffe gekümmert.