b. Die ebenfalls eingereichte (blosse) Bestätigung des Polizeipostens ..., der Beschwerdeführer habe am 5. September 1991 Diebstahlsanzeige erstattet, bildet - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers («als Beweis für meine Unschuld» - keinerlei Beweis dafür, dass ihn am Verlust seiner persönlichen Waffe kein Verschulden trifft. Auch sie ist mithin beweisuntauglich. c. Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, seine persönliche Waffe sei sicher deponiert gewesen im Estrich, steht in unauflöslichem Widerspruch zum Polizeirapport vom 6. September 1991.