4. Mithin liegt es am Beschwerdeführer, zu beweisen, dass ihn am Verlust der persönlichen Waffe kein Verschulden im Sinne einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung trifft. 5. Sucht man seine Vorbringen nach Beweisen für fehlendes Verschulden am Verschwinden der persönlichen Waffe ab, so ergibt sich folgendes: a. Sein Vorbringen, er finde es nicht «gerade fair», dass ihm die Schuld am Verlust der Waffe zugesprochen werde, ist als Leerformel zum vornherein beweisuntauglich. b.