1 3. Gemäss Art. 26 Abs. 2 des BG vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO, SR 510.10), auf welchen Artikel sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid stützt, ist der Angehörige der Armee für seine Bewaffnung und per-sönliche Ausrüstung verantwortlich und haftet für deren Verlust oder Beschädigung, wenn er nicht nachweist, dass er den Schaden weder vorsätzlich noch durch grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht verursacht hat. 4. Mithin liegt es am Beschwerdeführer, zu beweisen, dass ihn am Verlust der persönlichen Waffe kein Verschulden im Sinne einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung trifft.