{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-07-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-59-8--_1993-07-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002816.pdf?ID=150002816", "Checksum": "73353b43849cfff771bb5cac7d1326a5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.8 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 19.07.1993 JAAC 59.8 \r\n\n JAAC 59.8\n\nAuszug aus einem Präsidialentscheid der\nRekurskommission des Eidgenössischen\nMilitärdepartementes vom 19. Juli 1993\n\nArt. 26 al. 2 OM. Responsabilité du militaire pour son armement et son\néquipement personnel.\n- Preuve de l’absence de faute. Moyens de preuve inefficaces.\n- Exigences minimales quant au lieu de dépôt.\n\nArt. 26 Abs. 2 MO. Verantwortlichkeit des Angehörigen der Armee für\nseine Bewaffnung und persönliche Ausrüstung.\n- Beweis des fehlenden Verschuldens. Untaugliche Beweismittel.\n- Mindestanforderungen an den Aufbewahrungsort.\n\nArt. 26 cpv. 2 OM. Responsabilità del militare per l’armamento e\nl’equipaggiamento personale.\n- Prova dell’assenza di colpa. Mezzi probatori inidonei.\n- Esigenze minime riguardo al luogo di deposito.\n\n1\n3. Gemäss Art. 26 Abs. 2 des BG vom 12. April 1907 über die\nMilitärorganisation (MO, SR 510.10), auf welchen Artikel sich die Vorinstanz\nbei ihrem Entscheid stützt, ist der Angehörige der Armee für seine Bewaffnung\nund per-sönliche Ausrüstung verantwortlich und haftet für deren Verlust\noder Beschädigung, wenn er nicht nachweist, dass er den Schaden weder\nvorsätzlich noch durch grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht\nverursacht hat.\n4. Mithin liegt es am Beschwerdeführer, zu beweisen, dass ihn am Verlust\nder persönlichen Waffe kein Verschulden im Sinne einer vorsätzlichen oder\ngrobfahrlässigen Pflichtverletzung trifft.\n5. Sucht man seine Vorbringen nach Beweisen für fehlendes Verschulden am\nVerschwinden der persönlichen Waffe ab, so ergibt sich folgendes:\na. Sein Vorbringen, er finde es nicht «gerade fair», dass ihm die Schuld am\nVerlust der Waffe zugesprochen werde, ist als Leerformel zum vornherein\nbeweisuntauglich.\nb. Die ebenfalls eingereichte (blosse) Bestätigung des Polizeipostens ..., der\nBeschwerdeführer habe am 5. September 1991 Diebstahlsanzeige erstattet,\nbildet - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers («als Beweis für meine\nUnschuld» - keinerlei Beweis dafür, dass ihn am Verlust seiner persönlichen\nWaffe kein Verschulden trifft. Auch sie ist mithin beweisuntauglich.\nc. Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, seine persönliche Waffe\nsei sicher deponiert gewesen im Estrich, steht in unauflöslichem Widerspruch\nzum Polizeirapport vom 6. September 1991. Wie aus diesem hervorgeht,\nhat der Beschwerdeführer den Verlust der Waffe erst am 5. September 1991\nbemerkt, als er die Waffe für den bevorstehenden Wiederholungskurs habe\nbereitstellen wollen. Als möglicher Zeitraum für den Diebstahl kommt gemäss\nRapport die Zeit vom 28. Juli 1991 bis 5. September 1991 in Frage. Während\ndieser langen Zeitspanne hat sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht\num seine Waffe gekümmert.\nGravierender als dieser Umstand fällt in Betracht, dass - ebenfalls gemäss\nPolizeirapport, an dessen Wahrheitsgehalt nicht zu zweifeln ist - der Estrich,\nin dem der Beschwerdeführer die Waffe gemäss eigener Darstellung versorgt\nhatte, nicht verschlossen ist und man vom Treppenhaus ungehindert dorthin\ngelangen kann. Wenn der besagte Estrich offen und für jedermann zugänglich\nwar, wie im Polizeirapport festgehalten ist, so kann von einer sicheren\nVerwahrung nicht die Rede sein.\nd. Die weiteren, in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen\nvermögen zur dem Beschwerdeführer obliegenden Beweisführung ebenfalls\nnichts beizutragen.\n6. Auch wenn man an das Erfordernis der Diebstahlsicherheit keine allzu\nhohen Anforderungen stellt, muss zumindest daran festgehalten werden, dass\ndie Waffe in einem abgeschlossenen Raum, der nicht jedermann zugänglich\nist, aufzubewahren ist. Zudem darf die Waffe von aussen nicht sichtbar sein.\nDiese Mindestanforderungen waren vorliegend nicht gegeben.\n\n2\nHatte der Beschwerdeführer aber nach dem Gesagten seine Waffe nicht sicher\nverwahrt, so trifft ihn am Verlust seiner persönlichen Waffe ein Verschulden.\n7. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer nicht nur gegen\nArt. 26 Abs. 2 MO verstossen, sondern auch gegen Ziff. 520 Abs. 3 des\nDienstreglementes (DR 80), welche alle Angehörigen der Armee verpflichtet,\nbesonders Waffe, Munition und ABC-Schutzmaske diebstahlsicher\naufzubewahren. Auf diese Pflicht wird jeder Wehrmann in jeder\nDienstleistung aufmerksam gemacht. Zudem ist dies ein Gebot der Vernunft\nund Ausdruck des Verantwortungsbewusstseins, das von jedem Angehörigen\nder Armee gefordert werden muss.\n8. Zu entscheiden bleibt, ob dem Beschwerdeführer grobfahrlässiges Handeln\nvorzuwerfen ist, da vorsätzliches Handeln hier entfallen dürfte.\nGrobfahrlässig handelt nach ständiger Praxis, wer das ausser Acht lässt, was\njeder verständige Mensch unter den gleichen Umständen hätte beachten\nmüssen. Da es sich bei der sicheren Verwahrung der persönlichen Waffe um\nein elementares Vorsichtsgebot handelt, kann dem Beschwerdeführer unter\nden hier vorliegenden Umständen der Vorwurf grobfahrlässigen Handelns\nnicht erspart werden, weshalb er für den Verlust seiner persönlichen Waffe\neinzustehen hat.\n\n3\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.8 - Auszug aus einem Präsidialentscheid der Rekurskommission des\nEidgenössischen Militärdepartementes vom 19. Juli 1993\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1995\nAnnée\nAnno\n\nBand 59\nVolume\nVolume\n\n"}